Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Fördern-Technik-Rothmann GmbH (FTR GmbH)

§1 Geltung

(1) Alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Fördern-Technik-Rothmann GmbH (nachfolgend „FTR GmbH“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung werden anders lautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

(3) Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsabschluss führen und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform.

(4) Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§310 BGB).

§2 Angebot – Annahme – Vertragsschluss

(1) Alle unsere Angebote der FTR GmbH sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber technische Dokumentationen, Zeichnungen, sonstige Liefer- und Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen –auch in elektronischer Form – überlassen haben.

(2) Die Bestellung der Produkte/Dienstleistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern oder Verkaufsangestellten werden nur gültig, wenn sie von uns durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt sind. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Übermittlung per Fax/Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Auftragsbestätigung/Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung desselben (z.B. Muster, Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistungen. Handelsübliche Abweichungen sowie technische nicht vermeidbare Abweichungen, wie z.B. Mehr -oder Minderlängen und Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben sind vorbehalten. Weiterhin sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Auftraggeber hat kein Recht auf Baugleichheit im Vergleich zu Vorlieferungen bzw. vorhandenen Zeichnungen, sofern dies nicht schriftlich gesondert vereinbart wurde.

(6) An technischen Dokumentationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden.

(7) Sofern wir Gegenstände nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Das gleiche gilt, wenn wir die Vertragsware im Auftrag des Auftraggebers entwickeln oder konstruieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.  Wird dem Auftraggeber die Herstellung oder Lieferung unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir –ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferung einzustellen.

(8) Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung sechs Monate nach Vertragsschluss als abgerufen.

(9) Vom Auftraggeber zur Auftragsdurchführung beigestellte Produkte und Leistungen sind von Ihm dem von der FTR GmbH angegebenen Werk mit der vereinbarten Menge rechtzeitig in einwandfreier und vereinbarter Beschaffenheit anzuliefern. Geschieht dies nicht, so hat die FTR GmbH das Recht, dadurch verursachte Kosten in Rechnung zu stellen und die Fabrikation eigenem Ermessen nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen.

(10) Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen und Mindestrechnungsbeträgen behält sich die FTR GmbH uns vor.

§3 Abtretungen

FTR GmbH ist berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, insbesondere an eine Bank- oder Finanzierungsgesellschaft oder einen Vorlieferanten abzutreten.

§4 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang EXW (Incoterms 2020). Die Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Geschäftssitz bzw. ab unserer Niederlassung der FTR GmbH, zuzüglich Verpackung und Kosten für etwaiger Dienstleistungen.

(2) Soll die Lieferung oder Leistung innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, so sind wir berechtigt die Preise zu erhöhen, sofern sich die maßgeblichen Kostenfaktoren (Lohn, Material, Steuern, usw.) wesentlich verändern. Als wesentlich gilt eine Änderung des Nettopreises eines jeden Artikels und einer jeden Leistung von mehr als 10 %. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen das Recht, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Nachricht den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

(3) Der Liefer- und Leistungsumfang wird grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet. Wird vor der Ausführung die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben.

(4) Bei der Abrechnung von Serviceleistungen ist die FTR GmbH zur Ausstellung von monatlichen Teilrechnungen berechtigt. Die Endabrechnung erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Dienstleistung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge für Lieferungen innerhalb von vierzehn Tagen und für Leistungen sofort ohne jeden Abzug, zu zahlen.

(6) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die FTR GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(7) Neukunden werden nur gegen Vorauskasse beliefert.

(8) Treten beim Auftraggeber Zahlungsrückstände oder Zahlungsschwierigkeiten (Insolvenzverfahren, Kreditsperrung, Scheck- und Wechselproteste usw.) auf, so werden sämtliche Forderungen (auch für die Wechsel gegeben sind) sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber uns unrichtige Angaben über seine geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere seine Geschäftsbeziehungen zu seinen Auftraggebern, gemacht hat.

(9) Bei Zahlungsschwierigkeiten, sowie groben vertragswidrigen Verhaltens unseres Vertragspartners, behalten wir uns entweder den Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung erst nach Stellung einer Sicherheit unserer Wahl vor.

(10) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der FTR GmbH anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Auftraggeber auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§5 Lieferung, Lieferzeit – Rechte bei Verzug

(1) Es steht der FTR GmbH frei, ab Werk oder ab Auslieferungslager zu liefern. Grundsätzlich liefern wir EXW (Incoterms 2020 bzw. der aktuell gültigen Incoterms) zuzüglich Verpackungskosten.

(2) Von der FTR GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die FTR GmbH übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung fixer Lieferfristen.

(3) Die FTR GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

(4) Die FTR GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferungen durch Lieferanten) verursacht worden sind , welche die FTR GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der FTR GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren, oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die FTR GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahmen der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der FTR GmbH vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich ansonsten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(6) Gerät die FTR GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so ist die Haftung der FTR GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt

§6 Versand – Verpackung – Gefahrenübergang – Erfüllungsort – Abnahme

(1) Geliefert wird EXW Deutschland (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackungskosten, falls nicht anderes vereinbart ist. Erfüllungsort und Gefahrenübergang für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz 49138 Wallenhorst, Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist (z.B. Niederlassungen der FTR GmbH oder bei Auslieferung mittels eigener Servicefahrzeuge).

(2) Bei Lagerung durch die FTR GmbH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(3) Die Sendung wird von der FTR GmbH bei ausdrücklicher Vereinbarung auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer, und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(4) Der Auftraggeber wird über die Fertigstellung des Liefer- und Leistungsumfanges unverzüglich informiert und ist verpflichtet unverzüglich nach Erhalt der Fertigmeldung eine Abnahme durchzuführen. Soweit eine Abnahme durch den Auftraggeber nicht durchgeführt wird, gilt die Sache als abgenommen, wenn die Dienstleistung abgeschlossen ist und der Kunde die Liefergegenstände in Betrieb genommen hat.

(5) FTR GmbH ist berechtigt, bei abgrenzbaren Dienstleistungen eine Teilabnahme zu verlangen.

(6) Der Auftraggeber kann die Abnahme nicht verweigern, wenn es sich um einen unwesentlichen Mangel handelt.

(7) Ist das Montagepersonal bereits abgereist und wünscht der Auftraggeber dessen nochmalige Anwesenheit, so gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

§7 Service – und Dienstleistungen

(1) Für die von der FTR GmbH ausgeführten Service -und Dienstleistungen gelten die „Allgemeinen Servicebedingungen“.

§8 Gewährleistung, Mängelansprüche

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Soweit Ansprüche wegen Haftung auf Schadensersatz betroffen sind und die FTR GmbH dafür haftet gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

(2) Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.

(3) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auf Verlangen der FTR GmbH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigen Mängelansprüchen vergütet die FTR GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsmäßigen Gebrauchs befindet.

(4) Eintreffende Sendungen sind auf einwandfreien Zustand der Verpackungseinheiten zu prüfen. Beschädigte Verpackungen, die Mängelrügen nach sich ziehen, müssen schriftlich vom Frachtführer bestätigt worden sein.

(5) Der FTR GmbH ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzuhalten. Ohne ausdrückliche Zustimmung der FTR GmbH darf vor Besichtigung am bemängelten Material nichts geändert werden. Beanstandete Produkte sind auf Verlangen sofort frachtfrei an die FTR GmbH zurückzusenden.

(6) Für nicht unerhebliche Mängel, für die FTR GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen hat, kommt die FTR GmbH nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf. Das Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die FTR GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(7) Die FTR GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Er ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen, Ausführung usw. ausdrücklich vereinbart worden ist.

(9) Beschädigungen, die auf fahrlässige, unsachgemäße Behandlung oder Beanspruchung oder auf betriebsbedingten Verschleiß zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen. In diesem Fall ist die FTR GmbH berechtigt, den entstandenen Aufwand an den Auftraggeber zu berechnen.

(10) Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(11) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Ware oder Ware mit minderer Qualität erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§9 Schutzrechte

(1) Die FTR GmbH steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, das der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die FTR GmbH nach Ihrer Wahl und Ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers unterliegen den Beschränkungen des §9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der FTR GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die FTR GmbH nach ihrer Wahl Ihre Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftragsgebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.

§10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der FTR GmbH, gleichgültig ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen, richtet sich ausschließlich nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

(2) Die FTR GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(3) Soweit die FTR GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von Ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten leistungsempfang gehören geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(4) Die Einschränkungen dieses §9 gelten nicht für die Haftung der FTR GmbH wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.

(5) Die FTR GmbH haftet außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass die FTR GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf) verletzt haben. Soweit der FTR GmbH kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist die Schadensersatzpflicht in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Sofern wir leicht fahrlässig eine im Rahmen des Vertrages wesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschaden grundsätzlich auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht /Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen des Auftraggebers weist die FTR GmbH die Höhe der Versicherungsdeckung nach. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, ist die FTR GmbH verpflichtet, selbst einzutreten.

(6) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Sofern sich aus obigen Absätzen nicht etwas anderes ergibt, haftet die FTR GmbH daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder sonstige reine Vermögensschäden des Auftraggebers), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten (wie z.B.  fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung) und für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der Produkthaftung gemäß § 823 BGB.

§11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die FTR GmbH behält das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unseren jeweiligen Forderungssaldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FTR GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen, nachdem die FTR GmbH eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die FTR GmbH ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware der FTR GmbH nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck verwerten.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und sie insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit an die FTR GmbH alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab, als die von uns gelieferte Ware betroffen ist.

(4) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, auf welchen unser Eigentumsvorbehalt ruht, ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber unverzüglich auf das Eigentum FTR GmbH hinzuweisen und muss die FTR GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die der FTR GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt der FTR GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung durch die FTR GmbH selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die FTR GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die FTR GmbH verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Die FTR GmbH verpflichtet sich, die der FTR GmbH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der FTR GmbH.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Die FTR GmbH behält Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der FTR GmbH, 49138 Wallenhorst. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

(2) Die Beziehungen zwischen der FTR GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit auf Incoterms 2020 verwiesen wird, gelten auch diese Regelungen. Das internationale Einheitsrecht, insbesondere das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Vertrag ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungendieses des Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesen Geschäftsbedingungen eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

(4) Für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in übersetzter Form zur Verfügung gestellt werden, ist gleichwohl bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten die deutsche Fassung verbindlich.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die FTR GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §28 Bundesdatenschutzgesetzes zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu ermitteln.

Stand: Februar 2022