Allgemeine Service­bedingungen der Fördern-Technik-Rothmann GmbH (FTR GmbH)

§1 Geltung

(1) Ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fördern-Technik-Rothmann GmbH (nachfolgend „FTR GmbH“ genannt), gelten für alle Dienstleistungen die Allgemeinen Servicebedingungen (nachfolgend „ASB“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die FTR GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Servicebedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung werden anders lautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

(3) Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsabschluss führen und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform.

(4) Die ASB der FTR GmbH gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§310 BGB).

§2 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Bei der Abrechnung von Serviceleistungen ist die FTR GmbH zur Ausstellung von Teilrechnungen berechtigt. Die Endabrechnung erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Serviceleistung.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge für Serviceleistungen, ohne jeden Abzug sofort zu zahlen.

(4) Bei der Berechnung der Kosten für die Entsendung des Servicepersonals legt die FTR GmbH die vorher mitgeteilte Preisliste zugrunde.

(5) Die FTR GmbH stellt dem Servicepersonal das erforderliche Handwerkzeug zur Verfügung. Für Diebstahl, Verlust und Beschädigung dieser Gegenstände und Gerätschaften während des Transports und auf der Baustelle haftet der Auftraggeber, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Kosten für Hin- und Rücktransport werden berechnet.

§3 Vorbereitung und Durchführung der Serviceleistungen

(1) Die FTR GmbH sorgt für eine sorgfältige Auswahl und ordnungsgemäße Anleitung des Servicepersonals.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die FTR GmbH bei der Vorbereitung und Durchführung des Serviceeinsatzes zu unterstützen, ohne dass der FTR GmbH hierdurch Kosten entstehen:

  1. für den elektrischen Anschluss für Geräte zu sorgen und eine den VDE Bestimmungen entsprechende Stromzuleitung bis zur Einsatzstelle fachgerecht breit zu stellen,
  2. für alle sonstigen zum Serviceeinsatz benötigten Hilfsmittel, Betriebskraft, Heizung, Beleuchtung, Elektrizität und Wasser nebst erforderlichen Anschlüssen zu sorgen,
  3. zur Aufbewahrung von Materialien, Werkszeugen, Vulkanisiergeräte usw. ausreichende, trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort zur Verfügung zu stellen, sowie
  4. für alle Servicetätigkeiten inclusive Inbetriebnahme der Anlagen, auf Anforderung der FTR GmbH das notwendige Hilfspersonal bereitzustellen.

(3) Der Auftraggeber wir am Einsatzort alle notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, um die Entstehung von Unfällen und Krankheiten zu verhindern. Dazu gehört die kostenlose Bereitstellung von

  1. Gerüsten und Abdeckungen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften
  2. Schutzbekleidung, Schutzmasken, Brillen usw. -soweit erforderlich-
  3. angemessenen, verschließbaren und heizbaren Räumlichkeiten zum Aufenthalt und Waschen.

(4) Der Auftraggeber trifft alle Vorbereitungen so rechtzeitig, dass bei Ankunft des Servicepersonals die Tätigkeiten beginnen und zügig durchgeführt werden können. Die FTR GmbH wird den Auftraggeber hierbei unterstützen und ihm alle notwendigen Pläne und Anleitungen rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(5) Der Materialtransport bis zum Einsatzort, das Abladen sowie die Einlagerung geschehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn zur Überwachung des Transportes das Servicepersonals der FTR GmbH hinzugezogen wird. Der Auftraggeber trägt auch während des Serviceeinsatzes die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung des Materials.

§4 Dauer der Montage

(1) Die Montagedauer ist wesentlich durch die Verhältnisse am Einsatzort bedingt und die vom Auftraggeber gewährte Unterstützung bedingt.

(2) FTR GmbH muss Gelegenheit gegeben werden, unter Berücksichtigung der gültigen Arbeitszeitbestimmungen, über die normale Geschäftszeit hinaus tätig zu sein, wenn dies von der FTR GmbH als erforderlich gesehen wird.

(3) Alle Angaben zur Dauer der Servicetätigkeiten oder sonstigen Dienstleistungen sind als annähernd zu verstehen, handelsübliche Abweichungen sind zulässig. Die FTR GmbH führt die Arbeiten so schnell wie möglich durch. Überschreitungen der angegebenen Fristen berechtigen den Auftraggeber jedoch nicht dazu vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Verzögern sich die Servicetätigkeiten oder sonstige Dienstleistungen aufgrund von Unterbrechungen, hieraus resultierende Wartezeiten und/oder Umstände die die FTR GmbH nicht zu vertreten, hat der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt auch für Kosten vergeblicher Reisen.

(5) Dauert die Dienstleistung länger als vierzehn Tage, so ist den Servicemitarbeitern zweiwöchig eine Heimfahrt auf Kosten des Auftraggebers zu gewähren.

(6) Wird die Service-/ Dienstleistung am Einsatzort an gesetzlichen Feiertagen unterbrochen gehen die Rück- und Anreisekosten des Servicepersonals zu Lasten des Auftraggebers.

§5 Abnahme

(1) Über die Fertigstellung des Liefer- und Leistungsumfanges wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Der Auftraggeber ist verpflichtet unverzüglich nach Erhalt der Fertigmeldung eine Abnahme durchzuführen. Soweit eine Abnahme durch den Auftraggeber nicht durchgeführt wird, gilt die Sache als abgenommen, wenn die Dienstleistung abgeschlossen ist und der Kunde die Liefergegenstände in Betrieb genommen hat, spätestens jedoch nach 6 Werktagen nachdem die Dienstleistung abgeschlossen war.

(2) FTR GmbH ist berechtigt, bei abgrenzbaren Dienstleistungen eine Teilabnahme zu verlangen.

(3) Der Auftraggeber kann die Abnahme nicht verweigern, wenn es sich um einen unwesentlichen Mangel handelt.

(4) Ist das Montagepersonal bereits abgereist und wünscht der Auftraggeber dessen nochmalige Anwesenheit, so gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die FTR GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §28 Bundesdatenschutzgesetzes zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu ermitteln.

Stand: Februar 2022